Was schreibt die DGUV zur Prüfung vor?

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Wenn du dich fragst, was die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bezüglich der Prüfpflichten von Arbeitsmitteln und Anlagen vorschreibt, bist du hier genau richtig. Dieser Text beleuchtet die zentralen Vorgaben und Empfehlungen der DGUV, die für die Sicherheit am Arbeitsplatz unerlässlich sind, und richtet sich an Arbeitgeber, Sicherheitsfachkräfte und alle Verantwortlichen für den Arbeitsschutz.

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Grundlagen der Prüfpflichten nach DGUV

Die DGUV, als Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland, formuliert verbindliche Regeln und Empfehlungen, um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu gewährleisten. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Präventionsarbeit ist die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und technischen Anlagen. Diese Prüfpflichten ergeben sich nicht nur aus einzelnen DGUV Vorschriften, sondern auch aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ziel ist es, Gefährdungen, die von diesen Mitteln ausgehen können, frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen, bevor es zu Unfällen oder Gesundheitsschäden kommt.

Die DGUV Vorschriften und Regeln konkretisieren die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen und geben detaillierte Hinweise zur Art, dem Umfang und der Fristigkeit von Prüfungen. Dabei wird zwischen wiederkehrenden Prüfungen und außerordentlichen Prüfungen unterschieden.

Wiederkehrende Prüfungen

Wiederkehrende Prüfungen sind turnusmäßig durchzuführende Überprüfungen, deren Frequenz von der Art des Arbeitsmittels, den Einsatzbedingungen und den daraus resultierenden Gefährdungen abhängt. Die DGUV gibt hierfür Richtwerte vor, die jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung angepasst werden können. Ziel ist es, den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsmittels oder der Anlage über deren gesamte Lebensdauer zu erhalten.

Außerordentliche Prüfungen

Außerordentliche Prüfungen sind immer dann erforderlich, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die Sicherheit des Arbeitsmittels oder der Anlage beeinträchtigt sein könnte. Dies kann beispielsweise nach folgenden Ereignissen der Fall sein:

  • Starkem Beschädigung (z.B. Stoß, Absturz)
  • Einwirkung von korrosiven oder anderweitig schädigenden Medien
  • Überlastung
  • Langem Stillstand
  • Änderungen am Arbeitsmittel oder der Anlage
  • Feststellung von Mängeln bei einer vorherigen Prüfung

Was bedeutet „Prüfen“ im Sinne der DGUV?

Der Begriff „Prüfen“ im Kontext der DGUV ist umfassend zu verstehen. Es geht nicht nur um eine oberflächliche Sichtkontrolle, sondern um eine systematische Überprüfung, die sicherstellt, dass das Arbeitsmittel oder die Anlage sicher betrieben werden kann. Die DGUV unterscheidet hierbei grob zwischen folgenden Prüfarten:

  • Sichtprüfung: Die visuelle Kontrolle auf offensichtliche Mängel wie Risse, Verformungen, Korrosion, Beschädigungen an Leitungen oder Verschleiß.
  • Funktionsprüfung: Die Überprüfung der bestimmungsgemäßen Funktion aller sicherheitsrelevanten Bauteile und des Gesamtsystems. Hierbei wird getestet, ob die Anlage oder das Gerät wie vorgesehen arbeitet und ob Sicherheitseinrichtungen greifen.
  • Mess- und Prüftechnik: Einsatz von spezifischen Messgeräten und Prüfverfahren zur Ermittlung von Größen wie Druck, Temperatur, elektrische Werte, Abweichungen von Soll-Werten oder mechanische Belastbarkeit.
  • Schadensursachenermittlung: Bei Bedarf auch die Analyse der Ursachen für festgestellte Mängel, um wiederkehrende Probleme zu vermeiden.

Die DGUV legt Wert darauf, dass Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden. Dies sind Personen, die durch ihre Ausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die ihnen übertragenen Prüfaufgaben zu erkennen und fachkundig auszuführen.

Wichtige DGUV Regelwerke und deren Relevanz für Prüfpflichten

Die DGUV publiziert eine Vielzahl von Vorschriften und Regeln, die spezifische Prüfpflichten für verschiedene Arbeitsmittel und Branchen festlegen. Hier sind einige zentrale Regelwerke und deren Anwendungsbereiche:

DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention

Diese Grundsatzvorschrift ist die Basis für alle weiteren DGUV Regelungen. Sie legt die allgemeinen Pflichten des Unternehmers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit fest. Dazu gehört auch die Verpflichtung, Arbeitsmittel so zu beschaffen und zu betreiben, dass die Beschäftigten nicht gefährdet werden. Die regelmäßige Prüfung ist ein zentrales Mittel, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Diese Vorschrift ist von fundamentaler Bedeutung für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Geräte. Sie fordert regelmäßige Prüfungen, um elektrische Gefährdungen zu vermeiden. Hierzu gehören:

  • Prüfung vor Inbetriebnahme: Vor der erstmaligen Nutzung müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihre Sicherheit überprüft werden.
  • Wiederkehrende Prüfungen: Regelmäßige Überprüfung von ortsfesten elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln. Die Intervalle werden in der Regel durch die DGUV Information 203-070 (früher BGI 500 Teil 2.03) konkretisiert und hängen von der Art des Betriebsmittels, der Umgebung und der Beanspruchung ab.
  • Prüfung nach Instandsetzung: Nach jeder Reparatur, die die elektrische Sicherheit beeinträchtigen könnte, ist eine Prüfung erforderlich.

Die Prüfungen nach DGUV V3 umfassen insbesondere die Isolationswiderstandsmessung, die Schleifenimpedanzmessung, den Fehlerschutz (RCD-Prüfung) und die Funktionsprüfung von Schutzeinrichtungen.

DGUV Vorschrift 4: Explosionsschutz-Anlagen

Für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gelten besondere Anforderungen. Die DGUV V4 regelt die Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren, die auch regelmäßige Prüfungen von sicherheitsrelevanten Komponenten und Systemen einschließen, um die Einhaltung der Explosionsschutzdokumentation und der geltenden Normen zu gewährleisten.

DGUV Vorschrift 11: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

Auch hier sind Prüfungen relevant, beispielsweise von technischen Schutzmaßnahmen wie Lüftungsanlagen oder Sterilisatoren, um die Exposition von Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu minimieren.

DGUV Regel 100-500: Bauarbeiten

Diese Regel enthält detaillierte Vorschriften für den Bereich Bauwesen. Prüfpflichten betreffen hier unter anderem:

  • Krane und Hebezeuge
  • Gerüste
  • Schalungen
  • Fahrbare Arbeitsbühnen
  • Leitern und Tritte

Die Prüfungen zielen darauf ab, die Stabilität und Funktionsfähigkeit dieser sicherheitskritischen Ausrüstungen zu gewährleisten.

DGUV Regel 101-003: Schweißtechnische Arbeiten

Diese Regel behandelt die sichere Durchführung von Schweißarbeiten. Prüfpflichten können sich hier auf Schweißgeräten, Absauganlagen und andere damit verbundene technische Ausrüstungen beziehen.

DGUV Regel 112-189: Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)

Auch PSA, wie beispielsweise Auffanggurte für Absturzsicherungen, unterliegen Prüfpflichten, um ihre Wirksamkeit im Ernstfall sicherzustellen. Die DGUV Information 112-198 (früher BGI 507) gibt hierzu detaillierte Anleitungen.

Zusammenfassung der Prüfpflichten nach DGUV

Kategorie Beispiele für Arbeitsmittel/Anlagen Relevante DGUV Vorschriften/Regeln Schwerpunkt der Prüfung Prüfer
Elektrische Sicherheit Ortsfeste elektrische Anlagen, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, elektrische Werkzeuge, Maschinen DGUV Vorschrift 3, DGUV Information 203-070 Nachweis der elektrischen Sicherheit, Funktionsfähigkeit von Schutzeinrichtungen Elektrisch geprüfte Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person unter Aufsicht
Mechanische Sicherheit Krane, Hebezeuge, Förderbänder, Maschinen mit beweglichen Teilen, Regale, Gerüste DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-500, DGUV Regel 108-007 (Lagerhaltung und Betrieb von Lagereinrichtungen) Tragfähigkeit, Stabilität, Verschleiß, Funktion von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Überlastschutz) Befähigte Person
Druckgeräte Behälter, Rohrleitungen, Dampfkessel Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit relevanten DGUV Regeln (z.B. DGUV Regel 100-500 für Bauarbeiten) Dichtheit, Integrität des Materials, Funktion von Sicherheitsventilen Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder befähigte Person
Arbeitsbühnen und Hebevorrichtungen Fahrbare Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Aufzüge, Personenaufzüge DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-500, DGUV Regel 101-601 (Betrieb von Aufzügen) Stabilität, Tragfähigkeit, Funktion der Steuerung und Sicherheitseinrichtungen Befähigte Person, ZÜS
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Absturzsicherungen, Atemschutzgeräte, Schweißhelme DGUV Regel 112-189, DGUV Information 112-198, DGUV Information 112-199 Zustand des Materials, Funktion der Verschlüsse und Verbindungen, Dichtheit Benutzer vor jeder Anwendung, ggf. durch befähigte Person bei komplexeren PSA

Befähigte Personen – Wer darf prüfen?

Ein zentraler Aspekt der DGUV-Vorgaben ist die Anforderung, dass Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden müssen. Aber was bedeutet das genau?

  • Qualifikation: Befähigte Personen müssen über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und sachkundige Kenntnisse verfügen. Sie müssen in der Lage sein, die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu beurteilen.
  • Unterweisung: Sie müssen entsprechend unterwiesen sein und die Prüfverfahren beherrschen.
  • Unabhängigkeit: In vielen Fällen wird gefordert, dass die befähigte Person weisungsfrei in Bezug auf die Prüftätigkeit ist, insbesondere wenn sie nicht dem unmittelbaren Vorgesetzten des zu prüfenden Bereichs unterstellt ist.
  • Dokumentation: Die Ergebnisse der Prüfungen müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden, einschließlich des Datums, des Prüfers, des Ergebnisses und eventueller Mängel.

Die genauen Anforderungen an befähigte Personen sind in der Regel in den jeweiligen DGUV Vorschriften und Regeln detailliert beschrieben. Beispielsweise sind für elektrische Prüfungen spezifische Qualifikationen für Elektrofachkräfte erforderlich.

Umfang und Fristen der Prüfungen

Die Festlegung des genauen Umfangs und der Fristen für wiederkehrende Prüfungen ist ein entscheidender Punkt. Die DGUV gibt hierbei oft Mindestintervalle vor, die jedoch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung angepasst werden müssen. Faktoren, die die Prüffristen beeinflussen können, sind:

  • Art des Arbeitsmittels: Hochrisikogeräte erfordern häufigere Prüfungen als weniger risikoreiche.
  • Beanspruchung: Hohe Nutzungsintensität oder starke Beanspruchung verkürzen die Prüffristen.
  • Umgebungsbedingungen: Aggressive Umgebungen (Staub, Feuchtigkeit, Chemikalien) können den Verschleiß beschleunigen und somit häufigere Prüfungen notwendig machen.
  • Herstellerangaben: Die Empfehlungen des Herstellers im Handbuch spielen ebenfalls eine Rolle.
  • Betriebserfahrungen: Vorangegangene Mängel oder Schäden können Anlass für eine Verkürzung der Prüffrist sein.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, um den angemessenen Prüfumfang und die erforderlichen Fristen festzulegen. Sie muss von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert werden.

Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist ein obligatorischer Schritt, bevor ein neues oder wesentlich verändertes Arbeitsmittel oder eine Anlage zum ersten Mal verwendet wird. Ziel ist es hierbei festzustellen, ob das Arbeitsmittel den gesetzlichen und den im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Anforderungen entspricht und sicher betrieben werden kann. Diese Prüfung ist in der Regel umfangreicher als eine wiederkehrende Prüfung und umfasst unter anderem:

  • Überprüfung der technischen Dokumentation
  • Sichtprüfung auf Transportschäden oder Mängel
  • Funktionsprüfung aller sicherheitsrelevanten Bauteile
  • Überprüfung von Schutzvorrichtungen
  • Messungen, falls erforderlich (z.B. elektrische Messungen)

Dokumentation von Prüfungen

Die DGUV legt großen Wert auf eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der durchgeführten Prüfungen. Eine ordnungsgemäße Prüfdokumentation dient mehreren Zwecken:

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  • Nachweis der Erfüllung von Pflichten: Sie dient als Beleg gegenüber Aufsichtsbehörden (z.B. Gewerbeaufsicht) und Unfallversicherungsträgern.
  • Grundlage für zukünftige Prüfungen: Sie liefert Informationen über frühere Mängel und Reparaturen, was bei zukünftigen Prüfungen hilfreich ist.
  • Informationsquelle für Reparaturen und Instandhaltung: Sie dokumentiert den Zustand des Arbeitsmittels im Laufe der Zeit.

Typische Inhalte einer Prüfdokumentation sind:

  • Bezeichnung des geprüften Arbeitsmittels/der Anlage
  • Art der Prüfung (Erstprüfung, Wiederkehrende Prüfung, Außerordentliche Prüfung)
  • Datum der Prüfung
  • Name und Unterschrift der prüfenden Person
  • Festgestellte Mängel und deren Bewertung
  • Ggf. Empfehlungen für Instandsetzungsmaßnahmen
  • Prüfprotokoll oder Prüfbescheinigung

Die Aufbewahrungsfristen für Prüfdokumentationen variieren je nach Art des Arbeitsmittels und den gesetzlichen Vorgaben.

Häufige Fehler bei der Prüfungsdurchführung

Trotz klarer Vorgaben kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern bei der Umsetzung von Prüfpflichten. Häufige Fehlerquellen sind:

  • Fehlende oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung: Dies führt zu falschen Prüffristen oder einem unzureichenden Prüfumfang.
  • Mangelnde Qualifikation der Prüfer: Die Durchführung von Prüfungen durch unbefähigte Personen.
  • Unzureichende Dokumentation: Fehlende oder unvollständige Prüfprotokolle.
  • Ignorieren von Mängeln: Festgestellte Mängel werden nicht behoben oder nur unzureichend dokumentiert.
  • Verlängerung von Fristen ohne Begründung: Prüffristen werden ignoriert oder ohne nachvollziehbare Gründe verlängert.
  • Nur oberflächliche Sichtprüfung: Funktionsprüfungen oder Messungen unterbleiben, obwohl sie erforderlich wären.

Die Vermeidung dieser Fehler ist entscheidend für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Was schreibt die DGUV zur Prüfung vor?

Was ist der Zweck der Prüfpflichten gemäß DGUV?

Der Hauptzweck der Prüfpflichten gemäß DGUV ist die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Durch regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln und technischen Anlagen sollen potenzielle Gefährdungen frühzeitig erkannt, bewertet und beseitigt werden, um Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu verhindern.

Wer ist für die Einhaltung der Prüfpflichten verantwortlich?

Die primäre Verantwortung für die Einhaltung der Prüfpflichten liegt bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Arbeitsmittel sicher betrieben werden und die gesetzlichen sowie DGUV-Vorgaben erfüllt werden. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung von Ressourcen für Prüfungen und die Sicherstellung, dass diese von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.

Welche Arten von Prüfungen schreibt die DGUV vor?

Die DGUV unterscheidet im Wesentlichen zwischen wiederkehrenden Prüfungen, die in regelmäßigen Abständen stattfinden müssen, und außerordentlichen Prüfungen, die nach bestimmten Ereignissen (z.B. Beschädigung, Überlastung) erforderlich sind. Zudem gibt es die Prüfung vor Inbetriebnahme, die vor der erstmaligen Nutzung eines Arbeitsmittels erfolgen muss.

Was sind „befähigte Personen“ und wer darf prüfen?

Befähigte Personen sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre fachkundigen Kenntnisse über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um Prüfungen von Arbeitsmitteln sicher und fachgerecht durchzuführen. Sie müssen mit den relevanten Vorschriften und Prüfverfahren vertraut sein. Die genauen Anforderungen an befähigte Personen sind in den jeweiligen DGUV Vorschriften und Regeln festgelegt.

Wie werden die Fristen für wiederkehrende Prüfungen festgelegt?

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden in der Regel in den DGUV Vorschriften und Regeln als Richtwerte vorgegeben. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss jedoch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob diese Fristen ausreichend sind. Faktoren wie die Art des Arbeitsmittels, die Nutzungsintensität, die Umgebungsbedingungen und die Betriebserfahrungen können eine Anpassung der Fristen nach unten (also kürzere Intervalle) erforderlich machen.

Muss jede Prüfung dokumentiert werden?

Ja, die DGUV schreibt eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation aller durchgeführten Prüfungen vor. Dies dient als Nachweis der Erfüllung von Pflichten und als wichtige Informationsquelle für zukünftige Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen und bei der Ursachenermittlung von Schäden. Die Dokumentation muss Angaben zum geprüften Objekt, zum Prüfer, zum Datum und zu den Ergebnissen enthalten.

Was passiert, wenn Prüfpflichten nicht erfüllt werden?

Die Nichteinhaltung von Prüfpflichten kann gravierende Folgen haben. Dies kann von behördlichen Auflagen und Bußgeldern durch Aufsichtsbehörden (z.B. Gewerbeaufsicht) über Haftungsfragen bei Unfällen bis hin zum Entfall des Versicherungsschutzes durch die Berufsgenossenschaft reichen. Darüber hinaus besteht natürlich das grundlegende Risiko von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden für die Beschäftigten.

Prüfung von Maschinen und Anlagen

Ein besonders wichtiger Bereich der Prüfpflichten betrifft Maschinen und Anlagen. Die DGUV Information 203-004 (früher BGI 760) „Prüfkatalog für Krane“ oder die DGUV Information 208-001 (früher BGI 595) für „Holzbearbeitungsmaschinen“ sind Beispiele für detaillierte Prüfkataloge. Diese Kataloge konkretisieren, welche Prüfschritte bei welchen Maschinentypen durchzuführen sind.

Bei Maschinen geht es insbesondere um die Überprüfung von:

  • Schutzvorrichtungen (z.B. Lichtschranken, Schutztüren)
  • Not-Aus-Schaltungen
  • Steuerungen und deren Funktion
  • Bremsanlagen
  • Verschleißteile
  • Standsicherheit

Die Prüfungen müssen sicherstellen, dass alle sicherheitsrelevanten Funktionen und Komponenten die bestimmungsgemäße Leistung erbringen und keine Gefährdung für den Bediener oder andere Personen darstellen.

Prüfung von Lagereinrichtungen

Auch Lagereinrichtungen wie Regale unterliegen Prüfpflichten. Die DGUV Regel 108-007 „Lagerhaltung und Betrieb von Lagereinrichtungen“ gibt hierzu detaillierte Anweisungen. Regelmäßige Sichtprüfungen durch den Betreiber und wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person sind erforderlich, um:

  • Beschädigungen der Regalrahmen und -böden zu erkennen
  • Überlastung zu vermeiden
  • Die korrekte Montage und Standsicherheit zu gewährleisten
  • Regalsicherungselemente zu überprüfen

Beschädigte Lagereinrichtungen können zu schweren Unfällen durch einstürzende Regale führen. Daher ist die Einhaltung der Prüfpflichten in diesem Bereich von hoher Bedeutung.

zur DGUV und Prüfpflichten

Die DGUV spielt eine entscheidende Rolle bei der Definition und Konkretisierung von Prüfpflichten für Arbeitsmittel und Anlagen in Deutschland. Ziel ist stets die Minimierung von Risiken am Arbeitsplatz und die Förderung einer sicheren Arbeitsumgebung. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern ein wesentlicher Beitrag zum Schutz von Menschenleben und Gesundheit. Es ist unerlässlich, dass Unternehmen die relevanten DGUV Vorschriften und Regeln kennen, die notwendigen Maßnahmen ergreifen und eine Kultur der Sicherheit etablieren, die regelmäßige und sorgfältige Prüfungen einschließt.

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